BAföG

Durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird die staatliche Unterstützung für eine Ausbildung von Studenten sowie Schülern geregelt.

Unter bestimmten Voraussetzungen wird Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleistet. Zum einen bei der Erfüllung der persönlichen Förderungsvorrausetzungen. Des Weiteren, wenn der Ausbildungsbedarf weder durch das eigene Einkommen oder Vermögen des Schülers oder Studenten, noch durch das der Unterhaltsverpflichteten gedeckt werden kann. Zu den persönlichen Voraussetzungen gehören: die deutsche Staatsangehörigkeit, die Altersgrenze von 30 Jahren( bei Ausbildungsbeginn) sowie die Eignung der gewählten Ausbildung.

Förderungsfähige Ausbildungen sind:

  • der Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule ab Klasse 10
  • eines einjährigen Bildungsganges an einer Berufsfachschule zum Erwerb der beruflichen Grundbildung, wobei die Unterrichtszeit mindestens 20 Stunden beträgt
    oder
  • eines vollzeitschulischen zweijährigen Bildungsganges an einer Fachoberschule.

Bei diesen Ausbildungsgängen ist eine Förderung in sofern möglich, wenn der Antragsteller

  • nicht mehr bei den Eltern wohnt
  • von der Elternwohnung aus eine zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist
  • einen eigenen Haushalt hat
  • verheiratet ist oder war oder
  • mindestens ein Kind hat.

Der Besuch der Berufsfachschule, vollzeitschulischer Bildungsgang

  • zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach der Handwerksordnung oder dem Berufsbildungsgesetz
  • zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz in kaufmännischen Berufen
  • zur Erlangung eines Berufsabschlusses nach Landesrecht
    oder
  • zum Erwerb eines Berufsabschlusses in Sozialberufen nach Landesrecht

führt zu einem qualifizierten Berufsabschluss und wird auch gefördert, wenn der Schüler noch bei seinen Eltern wohnt. Das Selbe gilt bei Bildungsgängen auf Fachschulen, welche eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen. Förderungsfähig sind außerdem alle Studiengänge an Hochschulen, Akademien sowie höheren Fachschulen.

Anträge auf Förderung nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz können Schüler oder deren Eltern beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung stellen. Beim jeweiligen Amt für Ausbildungsförderung sind auch entsprechende Auskünfte, Informationsbroschüren sowie die Antragsformulare zu erhalten. Die Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem der das Studium oder der Schulbesuch aufgenommen wird. Eine rechtzeitige Antragstellung sollte aufgrund der längeren Bearbeitungszeit erfolgen.

Förderungsarten
Einen Vollzuschuss, welcher nicht zurückgezahlt wird, erhalten Schüler und Schülerinnen. Auszubildende und Studenten auf Akademien und höheren Fachschulen erhalten jeweils zur Hälfte einen Zuschuss und ein zinsloses Bildungsdarlehen.

Leistungshöhe
Die Höhe der Leistungen nach BAföG ist vom pauschalen Bedarfssatz abhängig. Davon werden eigenes Vermögen und Einkommen sowie das Einkommen der Eltern oder des Ehepartners angerechnet. Zur Bedarfsermittlung sind der jeweilige Grundbetrag, die Art der Ausbildung, Mietkosten, Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung sowie eventuelle Kinderbetreuungskosten ausschlaggebend.