Freie
Bildung - gegen Studiengebühren
Gebühren in den einzelnen Bundesländern
Baden-Württemberg
Am 15. Dezember 2005 verabschiedete der Landtag, dass das Land
Baden-Württemberg zum Sommersemester 2007 allgemeine
Studiengebühren in Höhe von 500 Euro pro Semester
für alle Studenten im Land einführen wird. Ausnahmen
sind hier bspw. Beurlaubte, Studenten mit Kind unter 14 Jahren oder
ausländische Gaststudenten.
Bayern
Ab dem Sommersemester 1999 führte Bayern ein Gebühr
von 1000 DM pro Semester für das Zweitstudium ein, ab dem
Wintersemester 2005/06 folgte eine Gebühr in Höhe von
500 Euro pro Semester für Langzeitstudierende. Die
Änderung des Hochschulgesetzes zum 1. Januar 2007 ersetzten
allgemeinen Studiengebühren, die an Universitäten und
Kunsthochschulen zwischen 300 und 500 Euro liegen. Fachhochschulen
können einen Betrag zwischen 100 und 500 Euro einfordern. In
der Realität zeigt sich, dass die meisten Hochschulen den
Höchstsatz von den Studenten einziehen.
Berlin
Die regierenden Parteien schlossen im Koalitionsvertrag das
Einführen von Studiengebühren ausdrücklich
aus. In Berlin werden Studenten bei der Rückmeldung
für das kommende Semester keine Studiengebühren
abverlangt, aber Semesterbeiträge in Höhe von 238,99
€. Das ist liegt über den Bundesdurchschnitt, aber
beinhaltet sogar die Nutzung des kompletten ÖPNV in Berlin und
Fahrten bis Brandenburg mit der DB.
Bremen
Die Bremische Bürgerschaft beschloss am 13. Oktober 2005 nach
dem Landeskindermodell das "Studienkonten-Gesetz". Ab dem
Wintersemester 2006/2007 gilt dies jeweils für Studenten, die
ihren Erstwohnsitz nicht in Bremen haben. Weiterhin für
Langzeitstudenten, die ihre Regelstudienzeit überschritten
haben. Hierfür wird eine Gebühren in Höhe
von 500€ eingenommen. Ausnahmeregelungen sind vorhanden und
betreffen unter anderem Studenten mit Kind und
BAföG-Empfänger. Das Verwaltungsgericht Bremen
entschied schließlich am 16. August 2006, dass die geltende
Landeskinderregelung dem verfassungsrechtlich garantierten
Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 I GG widerspricht.
Studiengebühren dürfen somit bis zu
endgültigen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht
nicht erhoben werden.